ZENTEK

Sie sprudeln um die Wette

Soda-Club unterliegt Hauptkonkurrentin Wassermaxx. 20 beigeladene Unternehmen setzen auf eine Anwältin.

JUVE Rechtsmarkt 06/06, S. 66, Verfahren des Monats


Haben Sie auch ein so genanntes Trinkwassersprudelsystem zu Hause oder in der Teeküche Ihrer Kanzlei? Die meisten kennen diese Geräte, die seit einigen Jahren als Alternative zum Mineralwasserkasten-Schleppen angeboten werden und die aus lauem Leitungswasser einen sprudelnden Durstlöscher machen. Eher wenigen hingegen dürfte bekannt sein, dass sich die Hauptwettbewerber in diesem Markt schon seit geraumer Zeit eine ganze Serie von heftigen Prozessschlachten liefern.

Immer wieder streiten sie um die regelmäßige Wiederbefüllung der CO2-Kartuschen, genauer gesagt, um das hieraus resultierende Geschäft. Zuletzt etwa hat Anfang April das Oberlandesgericht Düsseldorf eine Verfügung des Bundeskartellamtes bestätigt. Diese verbietet es Soda-Club, mit ihrem bisherigen Vertriebssystem das Wiederauffüllen der Soda-Club-Gaszylinder durch Wettbewerber zu unterbinden. Das Verbot gilt mit sofortiger Vollziehbarkeit und soll tatsächlich bereits vor der endgültigen Klärung der Sache im Hauptverfahren in Kraft treten. Der Vorwurf: Soda-Club missbrauche seine marktbeherrschende Stellung.

Angetreten gegen Soda-Club war vor allem die Hauptkonkurrentin, die Stapelfelder DS-Produkte Dieter Schwarz GmbH mit ihrer Marke "Wassermaxx". Als Beigeladene stehen nahezu 20 kleinere Händler und Gas-Befüller zur Seite.

Eine für viele

All diese kleineren Unternehmen werden dabei von einer Person vertreten: Sabine Zentek. Die Dortmunder Einzelanwältin spielt in diesem sowie in den anderen Prozessen der Sprudel-Kontrahenten eine zentrale Rolle auf Beraterseite. Bereits seit mehreren Jahren begleitet sie ihre Mandantenschar im Kampf gegen das Geschäftsmodell von Soda-Club, die Befüllung der Gaskartuschen nur selbst oder durch autorisierte Vertragspartner vorzunehmen.

Angefangen hatte für Zentek alles durch ihre Arbeit für das Delmenhorster Unternehmen B & K als Vertriebspartnerin von Soda Stream. Nachdem Anfang der 1990er Jahre Soda Stream von Soda-Club übernommen worden war, kündigte das Unternehmen die Verträge mit B & K - und eine jahrelange Auseinandersetzung begann. Zentek vertrat dabei B & K in zahlreichen Prozessen. Nach und nach erteilten weitere von der Umstellung des Soda-Club-Vertriebssystems betroffene Händler und Gasbefüllfirmen der Anwältin ebenfalls ihre Mandate. Immer wieder auf Seiten der Soda-Club-Konkurrenz war dabei der Düsseldorfer Kartell- und Markenrechtler Dr. Dietmar Rahlmeyer von CMS Hasche Sigle tätig, der die Interessen der DS-Produkte vertritt.

"Wir sind mittlerweile ein eingespieltes Team", so Zentek über ihren Anwaltskollegen aus der Großkanzlei. Dass sie als Einzelanwältin nicht nur in dem vorliegenden Fall immer wieder gegen große Kanzleien antritt, ficht sie nicht an. Eher im Gegenteil: "Ich habe öfters erlebt, dass ich von solchen Kollegen zunächst unterschätzt werde. Doch das kann schließlich für mich und meine Mandanten auch ein Vorteil sein."

Zentek ist von Haus aus eher Marken- und Urheberrechtsspezialistin als Kartellrechtlerin. Und tatsächlich spielte gerade der Streit um Markenrechte in den bisheri-gen Prozessen die ausschlaggebende Rolle: Soda-Club sah unter anderen in der Wiederbefüllung der Kartuschen durch nicht-autorisierte Unternehmen auch nach einer Umetikettierung seine Markenrecht verletzt. Die Oberlandesgerichte in Düs-seldorf und in Hamm kamen in der Frage zu unterschiedlichen Bewertungen. Im Juni 2004 bestätigte der BGH im Ergebnis die Richter aus Hamm: In dem konkreten Fall der Befüllung durch die Firma Wischnewski seien keine Markenrechte von Soda-Club verletzt worden.

Gegner aus Großkanzleien

Soda-Club wurde in vielen Prozessen von IP-Anwälten aus großen Kanzleien ver-treten: von Kay-Uwe Jonas aus dem Kölner Büro von Linklaters, seit etwa zwei Jah-ren auch immer wieder von dem Frankfurter Taylor-Wessing-Anwalt Markus Hartmann. In dem seit 2003 vom Bundeskartellamt angestrengten Verfahren und dem aktuell laufenden Rechtsmittelprozess wandte sich das Unternehmen erneut an den Kartellrechtler Dr. Wolfgang Deselaers aus dem Brüsseler Linklaters-Büro.

Juristisch interessant ist dabei die jetzige Argumentation des Düsseldorfer Kartell-senats: Soda-Club hatte anderen Unternehmen die Befüllung der CO2-Zylinder auch deshalb verboten, weil diese den Verbrauchern jeweils nur mietweise überlassen würden und folglich ihr Eigentum blieben. Das OLG hebelte diese Argumentation nun jedoch mit dem Hinweis aus, das Eigentumsrecht gehe in der überwiegenden Zahl der Fälle ohnehin verloren, weil der Käufer des Sprudelgeräts in der Regel gleichzeitig gutgläubig auch Eigentum an den Gaszylindern erwerbe. Das behauptete Mietverhältnis orientiere sich außerdem nicht an der Erzielung von Mieteinnahmen, sondern an der Sicherung der Befüllungsmöglichkeit. Und dies sei - vorbehaltlich der Entscheidung in der Hauptsache - angesichts der marktbeherrschenden Stellung von Soda-Club nun mal missbräuchlich.

Soda-Club dagegen sieht ihr Eigentumsrecht verletzt und will die Entscheidung über einen Grundpfeiler ihres Vertriebssystems nicht auf sich beruhen lassen, sondern hat bereits Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt. Es wäre das zweite Mal, dass sich Karlsruhe mit dem Soda-Club-Fall beschäftigt.